1) Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen gelten für alle zwischen der Arekapak GmbH (nachfolgend ‚Arekapak‘ genannt) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, deren Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Produkt-und Grafikdesign, Gestaltungsberatung und Produktionsumsetzung ist. Wir widersprechen der Geltung anderslautender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Solche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Änderungen und Ergänzungen dieser ADB sowie der auf Basis der ADB geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform und müssen durch beide Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet sein.
2) Leistung
  1. Die Leistung ist erbracht, wenn die gewünschten und erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt oder Empfehlungen und Erläuterungen gegenüber dem Auftraggeber ausgesprochen wurden. Soll die Dienstleistung abweichend von diesen Regelungen werkvertraglichen Charakter haben, so ist dies im Einzelvertrag ausdrücklich und unmissverständlich zu vereinbaren. Der Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen wird zwischen dem Auftraggeber und Arekapak individuell abgestimmt.
  2. Arekapak führt alle Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt aus. Auf Verlangen des Auftraggebers hat Arekapak Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu geben.
  3. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden so übernommen und umgesetzt. Arekapak überprüft diese Daten auf Ihre Richtigkeit und Verwendbarkeit für die durch Arekapak veranlasste Produktionsumsetzung. Arekapak prüft die gelieferten Daten jedoch nicht auf die vom Auftraggeber vorgesehene Verwendbarkeit.
  4. Die Darstellung der erarbeiteten Ergebnisse erfolgt in verständlicher, nachvollziehbarer und mit dem Auftraggeber abgesprochener Weise.
  5. Arekapak kann zur Ausführung des Auftrages von ihr ausgesuchte, qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen, bleibt aber dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet. Die Unterauftragnehmer sind von Arekapak ständig zu kontrollieren.
3) Leistungsänderungen
  1. Änderungen und Ergänzungen und die daraus resultierenden Folgen (unter Umständen Erhöhung der Vergütung und/oder Terminverschiebung) des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von beiden Seiten ist eine schriftliche Bestätigung der veränderten Konditionen mit Unterschrift der Verantwortlichen erforderlich. Arekapak ist berechtigt die Erbringung der Leistung so lange auszusetzen, wie eine Einigung über die Veränderung des Auftragsumfanges, der Vergütung oder der Termine nicht erfolgt ist.
4) Vertraulichkeit
  1. Arekapak und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, über alle als vertraulich geltenden Dokumente, Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet Stillschweigen zu wahren und keinesfalls an nicht mit der Ausführung des Auftrags beschäftigte Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Vertragspartner stimmt der Weitergabe ausdrücklich zu. Die von Arekapak eingesetzten Unterauftragnehmer müssen sich analog schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichten, ebenso wie etwaige durch den Auftraggeber in die Bearbeitung einbezogene Dritte. Als Dritte in diesem Zusammenhang gelten auch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen.
5) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur optimalen Durchführung des Auftrags erforderlichen gültigen und richtigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber unterstützt Arekapak nach besten Kräften und schafft, wenn erforderlich, bei Durchführung des Auftrags in seiner Betriebsstätte, die notwendigen Voraussetzungen.
  2. Der Auftraggeber wird die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Arekapak auf alle Gefährdungen und Risiken hinweisen, denen sie im Verfügungsbereich des Auftraggebers ausgesetzt sein könnten. Er ist Arekapak, deren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen gegenüber voll umfänglich haftbar, wenn diese aufgrund eines Verstoßes gegen diese Hinweispflicht Schäden erleiden. Gleiches gilt für Sachschäden die an Eigentum oder Besitz von Arekapak entstehen.
6) Zahlungsbedingungen
  1. Das Honorar für die erbrachte Dienstleistung wird schriftlich nach Zeit oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat Arekapak neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der mit dem Auftrag verbundenen Auslagen. Arekapak verpflichtet sich dabei die mit der Auftragserfüllung betrauten Mitarbeiter zu wirtschaftlichem Verhalten anzuhalten.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, werden unbefristete Verträge mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist abgeschlossen. Nach einem Jahr Laufzeit können die Preise mit einer vierwöchigen Frist angehoben werden. Übersteigt die Angleichung erheblich die marktüblichen Preise, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
  3. Dienstleistungen sind nach Rechnungsstellung fällig und innerhalb zehn Tagen ohne Abzüge und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlbar. Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Zahlungsverzug tritt entsprechend der gesetzlichen Regelung nach dem Fälligkeitsdatum ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 286 BGB, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der Zinssätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins. Die Berechnung von Verzugszinsen erfolgt zuzüglich einer Mahngebühr von 10 Euro. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
  4. Rechnungen der Arekapak GmbH gelten nach drei Monaten als anerkannt.
7) Mängelrügen

Bei Feststellung von Arekapak zu vertretender Mängel werden Nachbesserungsmaßnahmen veranlasst, soweit es uns mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich aufzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Leistungserbringung.

8) Haftungsbeschränkung
  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der oben in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Diese Regelung erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (insbesondere Verzug oder Unmöglichkeit) oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  2. Will der Auftraggeber Arekapak oder deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für Verstöße gegen seine Betriebsordnung oder ähnliche interne Vorschriften haftbar machen, so kann er dies nur tun, wenn er die ausführenden Mitarbeiter zuvor auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nachweisbar verpflichtet hat. Auch für derartige Verstöße gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 8.1..
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9) Kündigung
  1. Es gelten die Vereinbarungen der Einzelverträge.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Verstöße gegen Vertraulichkeitsregeln, schwerwiegende Verstöße gegen vertragliche Regelungen, sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine der vertragsschließenden Parteien.
  3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Empfänger. Der Absender trägt die Beweispflicht für den fristgerechten Zugang der Kündigung.
  4. Individuell hergestellte Produkte und Zusatzleistungen (z.B. Druckerzeugnisse, etc.) werden von Arekapak eigenständig eingekauft. Die Mengen orientieren sich an den mit dem Kunden vereinbarten Abnahmemengen. Der Kunde zahlt in der Regel die Produkte bei Versand bzw. Gebrauch. Ausnahmen bilden Umstände wie deutlich geringere Abnahmemengen im Versand, dann ist Arekapak berechtigt die eingelagerten individuell hergestellten Produkte zu berechnen. Die Ware geht damit in das Eigentum des Kunden über. Des weiteren wird die individuell hergestellte Ware nach Kündigung des Vertrags an den Kunden berechnet. Der Kunde sorgt für Abholung der Ware, Arekapak stellt die Ware nach Absprache bereit.
10) Urheber-und Nutzungsrechte
  1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie durch uns erstellter Prototypen und Werkzeuge behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Arekapak überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  3. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
  4. Bei gemeinsamen Designprojekten, bei der die Designleistung nicht, oder nicht in vollem Umfang bei der Arekapak GmbH liegt, behält sich Arekapak das Recht vor, sämtliche Gestaltungsformen, die dem gemeinsamen Designprojekt ähneln, im Rahmen anderer Projekte unterschiedlicher Zwecke zu verwenden, um die eigene Gestaltungsfreiheit nicht einzuschränken. Die im Zusammenhang eines individuellen Projektes erstellten Werkzeuge werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht außerhalb des Projektes verwendet.  
11) Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Dienstleistungsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Beide Seiten verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine rechtswirksame, dem verfolgten Zweck dienliche Bestimmung zu ersetzen. Mündliche oder stillschweigend gegebene Zusagen, die im Gegensatz zu diesen Bedingungen stehen, sind unwirksam.
  2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung seine Arekapak zugehenden Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes von Arekapak elektronisch gespeichert werden.
  3. Der Auftraggeber kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit Arekapak nur mit schriftlicher Einwilligung von Arekapak an Dritte abtreten.
  4. Arekapak darf den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie Bildmaterial des Projektes zu Zwecken der Werbung und eigenen Unternehmensdarstellung verwenden.
12) Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit Arekapak ist das aus dem Arekapak-Firmensitz resultierende Gericht zuständig.
  2. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.